Stand 10. Mai 2011
Der Verein trägt den Namen „Para – Sport – Club Pforzheim e.V." und ist Mitglied im Badischen Behinderten - und Rehabilitationssportverband (BBS) e.V. und im Badischen Sportbund (BSB) Nord e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung körperlicher und seelischer Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere von Behinderten. Dieser Zweck soll erfüllt werden durch die gemeinsame sportliche Betätigung Behinderter und Nichtbehinderter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und für seine Ziele eintritt. Bei Minderjährigen muss die Mitgliedschaft von dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Die Mitgliedschaft eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Frist zum Jahresende erfolgen.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung.
Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einklagen, welche dann endgültig entscheidet.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Geschäftsjahr und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie können jederzeit Anträge zur Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, jederzeit die Vereinsinteressen zu wahren, sich bei Veranstaltungen kameradschaftlich und sportlich zu verhalten. Die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beachten. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von drei Wochen eingeladen.
In der Mitgliederversammlung sind sämtliche erschienenen Mitglieder stimmberechtigt.
Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass der jeweilige Mitgliedsbeitrag für die vergangenen Kalenderjahre bezahlt ist.
Eine Stimmübertragung wird ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Wahlen genügt ebenfalls die einfache Mehrheit.
Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, soweit nicht im besonderen Fall eine geheime Wahl beantragt wird. Über sämtliche Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat bestellen.
Der erste Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter führen den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.
Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Außerdem hat er auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder und im Falle eines dringenden Bedürfnisses weitere Mitglieder- versammlungen einzuberufen.
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen der Vereinsorgane. Er hat die Protokolle zur Unterzeichnung dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vorzulegen.
Der Kassierer hat das gesamte Rechnungswesen des Vereins zu besorgen und bis zur Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im abgelaufenen Kalenderjahr Rechnung zu legen.
Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassierers und der Kassenprüfer erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Verein kann sich überörtlichen und internationalen Verbänden oder Vereinigungen anschließen. Über die Vertretung bestimmt der Vorstand. Bei welchen Vereinigungen der Verein Mitglied wird, beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein unterwirft sich den jeweiligen Satzungen und Ordnungen der entsprechenden Vereine und Verbände.
Der Verein kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine schriftliche Stimmabgabe im Verhinderungsfall wird zugelassen.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Behindertenarbeit.
Pforzheim, den 10.05.2011